zipmend Express - Kurierdienst und Spedition
TÜV Süd

Einkaufsbedingungen

Diese Einkaufsbedingungen stehen in mehreren Sprachen zur Verfügung. Bei Auslegungsfragen und Inkonsistenzen ist die deutsche Variante maßgeblich.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
der zipmend GmbH
Große Reichenstraße 27, 20457 Hamburg, Germany

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   

Diese Einkaufsbedingungen (im Folgenden Einkaufsbedingungen) regeln die vertragliche Rechtsbeziehung zwischen der zipmend GmbH (im Folgenden Auftraggeber) und ihren Auftragnehmern für Transporte (im Folgenden Auftragnehmer). Der Auftragnehmer erklärt, dass er diese Vereinbarung gelesen, verstanden und akzeptiert hat. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Nichteinhaltung zu empfindlichen Strafen und Regressansprüchen führen kann.

(2)   

Entgegenstehenden AGB des Auftragnehmers wird ausdrücklich widersprochen.

(3)   

Diese Vereinbarung gilt für durch die zipmend GmbH in Auftrag gegebene Transporte innerhalb Deutschlands, der EU sowie der Schweiz, Liechtensteins, Norwegens, Großbritanniens, Monacos, San Marino, Gibraltar, Andorra, Serbien und der Türkei.

§ 2 Rechtsgrundlage

(1)   

Es gilt deutsches Recht. Sofern keine anderweitigen Regelungen in dieser Vereinbarung getroffen werden, gelten die Bestimmungen der ADSp/HGB/GüKG für nationale Transporte; im grenzüberschreitenden Verkehr gelten vorrangig die CMR. Falls ADSp oder CMR nicht greifen, wird deutsches Recht angewandt (HGB, GüKG).

(2)   

Soweit durch zwingende gesetzliche Vorschriften, individuelle Einzelvereinbarungen oder diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Verträgen über Transportdienstleistungen einschließlich Zusatz- und Nebenleistungen ergänzend und in dieser Reihenfolge bei nationalen Transporten für:

i.

Deutschland: die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Die ADSp finden keine Anwendung bei Geschäften mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.

ii.

Österreich: die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in ihrer jeweils neuesten Fassung.

iii.

Frankreich: Conditions Générales de Vente (CGV) in ihrer jeweils neuesten Fassung.

iv.

Vereinigtes Königreich: BIFA Standard Trading Conditions in ihrer jeweils neuesten Fassung

v.

Niederlande | Fenex-Bedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung

vi.

Belgien: Algemene Belgische Expeditievoorwaarden in Ihrer jeweils neuesten Fassung

vii.

Italien: Condizioni Generali di Trasporto in ihrer jeweils neuesten Fassung

viii.

Spanien: Condiciones Generales de Contratación del Transporte de Mercancías por Carretera in ihrer jeweils neuesten Fassung

ix.

Schweden: NSAB in ihrer jeweils neuesten Fassung

x.

Dänemark: Danske Speditørers in ihrer jeweils neuesten Fassung

xi.

Finnland: Allgemeine finnische Speditionsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung

xii.

Portugal: Condições Gerais de Transporte e Logística in ihrer jeweils neuesten Fassung

xiii.

Polen: OPWS (Ogólne Polskie Warunki Spedycyjne) in ihrer jeweils neuesten Fassung

(3)

Es gelten ebenso die Vorschriften der §§ 459, 407 ff. HGB (Frachtgeschäft) sowie bei grenzüberschreitenden Transporten und nationalen Transporten die in §2 (2) nicht aufgelistet sind der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) ergänzend, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

(4)   

Der ausschließliche Gerichtsstand für beide Parteien ist Hamburg.

 

 

§ 3 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

(1)   

Der Auftragnehmer versichert, alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - nicht abschließend - solche nach dem GüKG einzuhalten sowie über alle von dem Transport erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen zu verfügen. Die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und das höchstzulässige Gesamtgewicht ist strikt einzuhalten. Weiterhin sind die Regelungen zur betriebs- und beförderungsssicheren Ladungssicherung ebenfalls einzuhalten.

(2)   

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ausländische Fahrer aus Drittstaaten nur mit erforderlicher Arbeitserlaubnis einzusetzen. Ferner verpflichtet er sich, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrpersonal eine amtliche Bescheinigung mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache nach § 7b Abs. 1 Satz 2 GüKG auf jeder Fahrt mit sich führt.

(3)   

Der Auftragnehmer versichert ferner, bei der Durchführung dieses Auftrages die Vorschriften des Mindestlohngesetzes einzuhalten. Setzt er einen Nachunternehmer ein, hat er diesen im Sinne vorstehender Regelung zu verpflichten, dies sicherzustellen und zu überwachen.

(4)

Der Auftragnehmer erklärt, dass er die zipmend GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter, d.h. den staatlichen Behörden, der Mitarbeiter des Auftragnehmers, etwaiger Unterfrachtführer und sonstiger Stellen vollumfänglich und unwiderruflich freistellt.  

§ 4 Zahlungsmodalitäten, Stand- & Wartezeiten, Änderung Adressen

(1)   

Voraussetzung für die Zahlung ist die Vorlage der vollständig ausgestellten Empfangsquittungen der Empfänger (Stempel, lesbare Unterschrift, ggf. in Druckbuschstaben) und Stellung einer Rechnung an die auf dem Transportauftrag angegebene Anschrift unter der Bekanntgabe der korrekten Firmenadresse des Auftragnehmers gemäß des Handelsregisters und seiner Steuernummer/Umsatzsteuer-ID.

(2)   

Ablieferbelege sind innerhalb von 5 Werktagen nach erfolgter Zustellung bei dem Empfänger per Mail an zipmend zu übermitteln. Eine Zahlung ohne Empfangsquittung seitens des Empfängers kann nicht vorgenommen werden. Bei einer Ausfallfracht entfällt dieser Punkt.

(3)   

Der Auftragnehmer verpflichtet sich insofern zur rechtzeitigen Einreichung der Ablieferbelege. Reicht der Auftragnehmer die Ablieferbelege verspätet ein und wird hierdurch die Zahlungsabwicklung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gestört, verlängert sich das Zahlungsziel zwischen der zipmend GmbH und Frachtführer um diese Zeit der Zahlungsverzögerung.

(4)    Sämtliche eventuell anfallende Stand- oder Wartezeiten sind mit dem vereinbarten Frachtpreis bis zu 2 Stunden je Belade- und Entladeort abgegolten. Bei Ladung eines Fahrzeugs unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht sind mit dem vereinbarten Frachtpreis bis zu 1 Stunde Stand- oder Wartezeit je Belade- und Entladeort abgegolten. Der Auftragnehmer muss sich die Stand- oder Wartezeiten auf dem Frachtbrief bescheinigen lassen.

(5)    Die Belade- oder Entladezeit beginnt mit der Ankunft des Fahrzeugs an der Belade- oder Entladestelle und endet, wenn der Absender/Empfänger seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Ist für die Gestellung des Fahrzeugs an der Belade- oder Entladestelle eine konkrete Leistungszeit vereinbart, so beginnt die Belade- oder Entladezeit nicht vor der für die Gestellung vereinbarten Uhrzeit.

(6)    Sollten die inkludierten Stand- oder Wartezeiten überschritten werden, so werden diese mit 10 EUR je angefangene halbe Stunde (Fahrzeuge bis 3,5t zulässiges Gesamtgewicht) bzw. 30 EUR je angefangene halbe Stunde (Fahrzeuge über 3,5t zulässiges Gesamtgewicht) vergütet.

(7)

Sollte sich weniger als 24 Stunden (Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertrage bleiben unberücksichtigt) vor der ersten Abholzeit eine der Abhol- oder Zustelladressen ändern, so wird die Differenz (positiv wie negativ) in der Distanz bei Fahrzeugen über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht mit 1,50 EUR/km dem Auftragnehmer vergütet. Bei Änderungen mehr als 24h (Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertrage bleiben unberücksichtigt) vor der ersten Abholzeit erfolgt keine Vergütung des Auftragnehmers.

§ 5 Fahrzeuge

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausschließlich für den jeweiligen Transportauftrag fahrtaugliche Fahrzeuge einzusetzen, die ordnungsgemäß bei der Zulassungsbehörde angemeldet sind und über ausreichenden KFZ-Versicherungsschutz verfügen (grüner Versicherungsschein).

§ 6 Ladungssicherung

(1)   

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ladungssicherungsmittel (zB. Spanngurte, etc.) selbst zu stellen und das Ladegut in eigener Verantwortung ausreichend zu sichern, so dass Betriebs- und Beförderungssicherheit jederzeit gewährleistet sind.

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Ladegut ausreichend zu sichern (gewährleistete Betriebs- und Beförderungssicherheit). Jedes Fahrzeug muss mit ausreichend Ladungssicherungsmitteln (EN 12195 ff.) ausgerüstet sein: Mindestens 5 Spanngurte bei Fahrzeugen bis 3,5t zulässigem Gesamtgewicht, bei Fahrzeugen über 3,5t zulässigem Gesamtgewicht mindestens 20 Spanngurte sowie 2 Spannlatten, weiterhin ausreichend Kantenschoner sowie Antirutschmatten.

§ 7 Inspektion der Ware vor Beladung

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Verladung auf die äußerliche Unversehrtheit des Transportguts zu achten. Evtl. festgestellte Schäden sind unverzüglich dem Spediteur zu melden und auf dem Frachtbrief zu vermerken. Der Auftragnehmer lässt sich vom Versender den Schaden gegenzeichnen. Für den Fall, dass keine unverzügliche Mängelanzeige durch den Auftragnehmer erfolgt, gilt die Vermutung, dass die Ladung ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und übergeben wurde.

§ 8 Gefahrgut

Sofern notwendig versichert der Frachtführer, über gültige ADR-Genehmigungen sowie über gültige Kabotage Genehmigungen (sofern diese für den Transport notwendig sind) zu verfügen und dem Auftraggeber auf Verlangen entsprechende Kopie zur Verfügung zu stellen. Bei Transport von Gefahrgütern (ADR) haftet der Auftragnehmer darüber hinaus für die ordnungsgemäße Deklaration auf den Frachtdokumenten, die korrekte Bezettelung der Ladung und für die Mitführung der erforderlichen Transportdokumente sowie der rechtskonformen Kennzeichnung des Fahrzeuges. 

§ 9 Kühlgut

Sofern notwendig versichert der Frachtführer, über entsprechende Kühleinrichtungen inkl. Temperaturaufzeichnungen zu verfügen und stellt dem Auftraggeber auf Verlangen lückenlose Kühlprotokolle zur Verfügung (Temperaturschreiber). Vor Übernahme der Ware hat der Auftragnehmer zu überprüfen, ob die zu übernehmende Ware ausreichend vorgekühlt ist (die Beweislast trifft den Auftragnehmer).

§ 10 GPS, telefonische Erreichbarkeit

(1)   

Jedes für zipmend GmbH regelmäßig im Einsatz befindliche Fahrzeug muss mit einem Telematik-Gerät (GPS-Ortung) ausgerüstet sein, auf dessen GEO-Koordinaten zipmend GmbH zugreifen und diese im Rahmen der Transportplanung verarbeiten darf.

(2)   

Jeder Fahrer muss zusätzlich jeder Fahrer mit einem Smartphone ausgestattet und während seiner Arbeitszeit erreichbar sein.

§ 11 Nichtgestellung, Fahrzeugausfall

(1)   

Bei Nichtgestellung Ihres Fahrzeugs stellt die zipmend GmbH ein anderes, geeignetes Fahrzeug, dessen Differenzkosten der Auftragnehmer in voller Höhe zu tragen hat. Ferner berechnet die zipmend GmbH pro Nichtgestellung pauschal eine Vertragsstrafe von 250,-.

(2)   

Meldet der Auftragnehmer im Rahmen eines erteilten Transportauftrages einen Fahrzeugausfall, organisiert der Auftraggeber ein Ersatzfahrzeug. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber im Falle eines Fahrzeugausfalls unverzüglich zu informieren. Der Auftraggeber behält sich die Berechnung einer Fehlfracht gegenüber dem Auftragnehmer vor, unabhängig davon, ob der Ausfall vom Auftragnehmer zu vertreten ist.

(3)

Auftragnehmer und Auftraggeber können den Transportvertrag bis 24 Stunden (Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage bleiben unberücksichtigt) vor dem ersten Ladezeitpunkt kostenlos stornieren.

§ 12 Lieferzeiten, Verspätungen

(1)   

Die angegebenen Lieferfristen sind fester Bestandteil des Frachtauftrages. Der Auftragnehmer darf solche Aufträge, die er unter Berücksichtigung der Be- und Entladefristen sowie der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht fristgerecht durchführen kann, nicht annehmen.

(2)   

Zeichnen sich bei dem Transport zu verschuldende oder nicht zu verschuldende Verspätungen ab, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisungen einzuholen.

(3)   

Der Auftraggeber behält sich – abweichend von Ziffer 19 ADSp 2017 und vergleichbaren Regelungen aus internationalen Abkommen – das Recht vor, eine separate Vertragsstrafe von bis zu 250 EUR in Rechnung zu stellen, sofern eine zeitnahe Meldung nicht erfolgt oder der Auftragnehmer sich nicht an die Weisungen hält. Die Vertragsstrafe kann mit der Fracht verrechnet werden. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt hiervon unberührt.

(4)

Der Auftragnehmer sichert zu, die exakten Zeiten der erfolgten Be- & Entladung eigenständig an die zipmend GmbH zu übermitteln.

§ 13 Frachtführeranweisungen

(1)   

Im Transportauftrag sind alle wichtigen Fahreranweisungen dokumentiert. Diese müssen dem Frachtführer vollständig übermittelt werden. Der Auftragnehmer hat vollständig zu prüfen, ob alle Anweisungen eingehalten werden können. Bei Unklarheiten muss die zipmend GmbH unverzüglich kontaktiert werden.

(2)   

Zusätzliche Fahreranweisungen über vorgeschriebene Fahrtrouten, sicheres Parken, den Transport diebstahlgefährdeter Waren und sonstiges sind verbindlich einzuhalten.

(3)   

Eigenmächtige Absprachen des Auftragnehmers mit Kunden, Be- oder Entladestellen sind untersagt. Änderungen von Adresse oder Zeiten dürfen nur mit Zustimmung der zipmend GmbH vorgenommen werden.

(4)   

Der Auftraggeber behält sich – abweichend von Ziffer 19 ADSp 2017 und vergleichbaren Regelungen aus internationalen Abkommen – das Recht vor, eine separate Vertragsstrafe von bis zu 250 EUR in Rechnung zu stellen, sofern eine zeitnahe Meldung nicht erfolgt oder der Auftragnehmer sich nicht an die Weisungen hält. Die Vertragsstrafe kann mit der Fracht verrechnet werden. Die Geltendmachung eines Schadens bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Persönliche Schutzausrüstung

Jeder Auftragnehmer muss eine vollständige ,,Persönliche Schutzausrüstung‘‘ mitführen und auf Anweisung verwenden. Diese besteht aus:

  • Schutzhelm mit Kinnriemen
  • Gehörschutz 
  • Warnweste                
  • Arbeitshandschuhe
  • Sicherheitsbrille
  • Körperbedeckende Bekleidung
  • Sicherheitsschuhe mit Stahlkappen
  • Mund-Nasen-Schutzmaske               

§ 15 Palettentausch

Der dem Auftragnehmer erteilte Auftrag umfasst mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Lademitteln. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer auf den Transportpapieren (Frachtbrief, CMR oder Lieferschein) den Nicht-Tausch von Paletten zu dokumentieren.

§ 16 Einsetzen von Nachunternehmern

(1)   

Erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten, ist dieses vorab durch den Auftragnehmer gegenüber der zipmend GmbH anzuzeigen.

(2)   

Die zipmend GmbH ist berechtigt, den Einsatz des Dritten abzulehnen, soweit ein berechtigtes Interesse besteht. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass dieser Dritte sowie alle weiteren Erfüllungsgehilfen den gesetzlichen Anforderungen und diesen Geschäftsbedingungen nachkommen. Sollte die zipmend GmbH aus der Verletzung der vorgenannten Pflichten ein Schaden entstehen, ist der Auftragnehmer zu dessen Ersatz verpflichtet.

§ 17 Haftung

Der Auftragnehmer erklärt, über eine gültige Verkehrshaftpflicht-Police nach marktüblichem westeuropäischem Standard zu verfügen und stellt dem Auftraggeber spätestens zu Beginn eines jeden Jahres unaufgefordert eine aktuelle Kopie, inkl. einer Bestätigung des Versicherers, dass die Versicherungsprämie bezahlt ist, zur Verfügung. Der Deckungsschutz der Police umfasst mindestens die Haftung nach ADSp neuster Fassung, das HGB (§§ 407 ff. HGB inkl. Haftungskorridor bis 40 SZR/kg) sowie die CMR (inkl. Art. 29 CMR) mit marktüblichen Limits und vorgenanntem Geltungsbereich (ggf. inkl. Kabotagen). Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen wird für nationale Transporte in Deutschland und Österreich ein Haftungshöchstbetrag von bis zu 40 SZR/kg Rohgewicht vereinbart.

§ 18 Nachunternehmerhaftung

Im Rahmen des am 24. Oktober 2019 vom Bundestag verabschiedeten Paketboten-Schutz-Gesetzes bestätigt der Frachtführer, dass Sozialversicherungsbeiträge immer ordnungsgemäß abgeführt wurden. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Krankenkasse bzw. Berufsgenossenschaft wird dem Auftraggeber mindestens einmal im Quartal zur Verfügung gestellt (Unbedenklichkeitsbescheinigung).

§ 19 Kundenschutz

(1)   

Der Auftragnehmer sowie der von ihm eingesetzte Fahrer und weitere Angestellte verpflichten sich, keine Kundennamen, Kundenlisten oder sonstige kundenbezogene Daten für eigene geschäftliche Zwecke zu verwenden oder diese an Dritte weiterzugeben. Gleichzeitig wird dem Vertragspartner verboten, unmittelbar selbst beziehungsweise durch Mitarbeiter oder mittelbar über Dritte in geschäftlichen Kontakt zu den Kunden zu treten. Über alle erhaltenen Unterlagen und Informationen ist während der Geltungsdauer der Kundenschutzvereinbarung Stillschweigen zu bewahren.

(2)   

Diese Verpflichtung besteht während der Zusammenarbeit der Parteien als auch über 3 Jahre nach deren Beendigung fort.

(3)   

Bei Zuwiderhandlung gilt pro Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- EUR als vereinbart. Die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens ist möglich.

§ 20 Datenverarbeitung und -speicherung

Die Zipmend GmbH ist berechtigt, Daten die die zipmend GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung von Auftragnehmern erhalten hat, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern.

§ 21 Vertragssprache

Vertragssprache ist sowohl Deutsch, als auch Englisch. Von diesen Einkaufsbedingungen existieren eine deutsche und eine englische Fassung. Bei Auslegungsschwierigkeiten, Unklarheiten und Widersprüchen, ist der Wortlaut der deutschen Fassung maßgebend.

§ 22 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die betreffende Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

Kontakt
auf Rechnung
Zahlung Paypal
Paypal
Zahlung Mastercard
Mastercard
Zahlung Visa Card
Visa
giropay
Giropay
Bezahlung per sofort
sofort
cross