Der Lieferschein ist ein Warenbegleitpapier des Versenders. Er listet auf, was tatsächlich geliefert wird – Artikel, Mengen und die Nummern aus der Bestellung –, führt aber keine Preise. Er bleibt bei der Ware, während die Rechnung getrennt zum Käufer geht, und dient dem Empfänger als Grundlage für den Abgleich.
Wer einen Transport beauftragt, legt das Papier der Ware bei. Dort hat es eine klare, aber begrenzte Aufgabe: Beim Wareneingang gleicht der Empfänger damit ab, ob Inhalt und Menge zur Bestellung passen. Was es nicht leistet, steht nirgends darauf – es belegt weder den Beförderungsvertrag noch den Zustand, in dem die Sendung an Bord ging.
Daran scheitern Reklamationen. Wer nach einem Transportschaden den Lieferschein vorlegt, hält ein Papier aus dem eigenen Haus in der Hand, kein Dokument aus dem Transportverhältnis. Eine gesetzliche Pflicht zur Ausstellung gibt es nicht; üblich ist er im Handel trotzdem fast überall.
Ein Zulieferer schickt 14 Kartons mit Bedienpanels an ein Montagewerk. Der Lagerist zählt die Kartons gegen den Lieferschein, alles stimmt, er unterschreibt. Zwei Wochen später fehlt bei der Endmontage ein Panel, und die Reklamation geht an den Transportdienstleister – mit dem Lieferschein als Beleg. Der belegt jedoch nur, was der Versender packen wollte, und nicht, wie viele Packstücke der Fahrer tatsächlich mitgenommen hat. Dafür wäre der Frachtbrief das richtige Papier gewesen und für den Empfang der quittierte Abliefernachweis.
Vier Papiere geraten im Alltag durcheinander. Der Frachtbrief – über die Grenze der CMR-Frachtbrief – hält Beförderungsvertrag und Übernahmezustand fest; er entsteht zwischen Absender und Frachtführer, nicht beim Verkäufer. Der Abliefernachweis dokumentiert, was beim Empfänger tatsächlich ankam. Die Handelsrechnung weist Werte aus und ist im grenzüberschreitenden Verkehr Grundlage der Zollanmeldung; ein Lieferschein ohne Preise ersetzt sie dort nicht. Die Packliste geht eine Ebene tiefer und ordnet jedem einzelnen Packstück seinen Inhalt zu, während der Lieferschein die Lieferung als Ganzes beschreibt.
Der Lieferschein kommt vom Versender und beschreibt die Lieferung an den Käufer. Der Frachtbrief gehört in das Verhältnis zwischen Absender und Frachtführer: Er dokumentiert den Beförderungsvertrag und hält den Übernahmezustand fest. Im Streit über einen Transportschaden zählt daher der Frachtbrief, nicht das Warenbegleitpapier.
Gesetzlich vorgeschrieben ist er nicht. In der Praxis verlangen ihn die meisten Wareneingänge trotzdem, weil sich ohne ihn Menge und Inhalt nicht zügig gegen die Bestellung prüfen lassen. Im grenzüberschreitenden Verkehr führen viele Versender ihn zusätzlich mit, um den Sendungsinhalt belegen zu können.
Der Versender der Ware, also in der Regel der Verkäufer oder dessen Lager. Ein Transportdienstleister erstellt ihn nicht und prüft seinen Inhalt auch nicht: Der Fahrer nimmt die Packstücke entgegen und bestätigt deren Anzahl und äußeren Zustand, nicht den Inhalt der Kartons.