Als Sperrgut gelten Sendungen, die sich wegen ihrer Maße, ihrer Form, ihres Gewichts oder fehlender Stapelbarkeit nicht im Standardverfahren eines Transportsystems abwickeln lassen. Der Begriff beschreibt damit kein Merkmal der Ware allein, sondern ihr Verhältnis zu dem System, das sie bewegen soll.
Sperrig ist relativ. Ein Paketnetz arbeitet mit Förderbändern, Sortern und Greifern; sperrig ist dort, was diese Automatik nicht führen kann – rund, überlang, unförmig, nicht stapelbar, mit Überhang oder ohne ebene Auflagefläche. Im Straßengüterverkehr zählt etwas anderes, etwa beim Palettenversand: ob sich eine Sendung mit Stapler oder Hubwagen bewegen, sicher zurren und neben anderer Ware stellen lässt. Deshalb ist eine Europalette dort kein Sperrgut, sondern die Standardeinheit – genormt, stapelbar, kombinierbar. Dieselbe Palette wäre im Paketnetz unzustellbar. Wer nach einer festen Maßgrenze sucht, sucht am falschen Ort: Jeder Anbieter zieht sie dort, wo seine Anlagen aufhören.
Ein Hersteller von Lüftungstechnik bringt ein Kanalbauteil von 2,40 Metern Länge zu einer Baustelle. Der Paketdienst nimmt es als Sperrgut an, mit Zuschlag und längerer Laufzeit, und schlägt es unterwegs zweimal um. Auf einer Palette im Direkttransport ist dasselbe Bauteil unauffällig: einmal aufgeladen, gezurrt, wieder abgeladen. Der Ausweg aus dem Zuschlag führt deshalb selten über die Verpackung, sondern über den Transportweg.
Sperrgut ist keine eigene Transportart, sondern eine Einordnung. Packstück und Kolli benennen die Einheit, die übergeben wird; Lademeter und Sperrigkeitsfaktor sagen, wie sie berechnet wird, wenn das Volumen schwerer wiegt als das Gewicht. Im KEP-Bereich löst Sperrgut Zuschläge aus, im Straßengüterverkehr eher eine andere Fahrzeugwahl. Nach oben grenzen Spezialtransport und Schwertransport ab: Dort überschreiten Maße oder Gewicht das gesetzlich Zulässige und es wird eine Genehmigung fällig – Sperrgut bleibt darunter. Überhang ist dabei das Merkmal, das je nach Ausmaß die Einordnung als Sperrgut trägt oder den Sprung in den Spezialtransport auslöst.
Eine allgemeingültige Grenze gibt es nicht, weil der Begriff nicht gesetzlich geregelt ist. Jeder Anbieter legt in seinen Bedingungen fest, welche Länge, welches Gurtmaß, welches Gewicht und welche Form seine Anlagen noch verarbeiten. Maßgeblich sind deshalb immer die Angaben des jeweiligen Anbieters, nicht ein branchenweiter Wert.
Im Straßengüterverkehr nicht. Europaletten und Industriepaletten haben ein festes Grundmaß, tragen im Stapel und passen neben andere Ware – sie bilden dort die Standardeinheit und werden als solche kalkuliert. Im Paketnetz dagegen ist eine Palette gar nicht vorgesehen; sie wird nicht als Sperrgut berechnet, sondern überhaupt nicht angenommen.
Nicht umpacken, sondern das System wechseln. Was ein Sorter nicht verarbeiten kann, wird auch in besserer Umhüllung nicht führbar. Auf einer Palette per Teilladung oder als Direktfahrt spielt die Handhabbarkeit im Sortiersystem keine Rolle mehr; gefragt sind dann Gewicht, Maße und ob sich die Ware sichern lässt.