Frachtführer ist, wer sich durch einen Frachtvertrag verpflichtet, Güter zu befördern und sie beim Empfänger abzuliefern. Geschuldet ist die Beförderung selbst, nicht deren Organisation. Ob dabei eigene oder angemietete Fahrzeuge zum Einsatz kommen und wer den Auftrag ursprünglich erteilt hat, ändert an dieser Pflicht nichts.
Drei Pflichten prägen die Rolle: befördern, die Ware in Obhut nehmen und sie abliefern. Die Obhut reicht von der Übernahme an der Ladestelle bis zur Ablieferung – in diesem Zeitraum haftet der Frachtführer für Verlust und Beschädigung.
Gegenüber steht ihm der Absender, die andere Partei des Frachtvertrags. Der Versender ist dessen Pendant eine Vertragsebene höher: Wer eine Spedition beauftragt, ist Versender und wird nicht automatisch Absender des Frachtvertrags, den die Spedition anschließend schließt. Macht der Absender falsche Angaben zur Ware oder übergibt sie unzureichend verpackt, fällt der Schaden in seine Verantwortung.
Tritt eine Spedition in den von ihr organisierten Transport selbst ein, spricht man vom Selbsteintritt – sie wird für diesen Auftrag Frachtführer und rückt in dessen Haftung.
Ein Elektronikfertiger versendet sechs Paletten Leiterplatten an ein Werk in Polen. Beauftragt ist eine Spedition, gefahren wird von einem Partnerunternehmen. Unterwegs dringt Feuchtigkeit durch eine beschädigte Plane ein, zwei Paletten sind unbrauchbar.
Der Schaden fällt eindeutig in die Obhutszeit des Frachtführers, denn er entsteht zwischen Übernahme und Ablieferung. Die Reklamation richtet der Versender trotzdem an seine Spedition, weil dort sein Vertrag liegt. Hätte er die feuchtigkeitsempfindliche Ware dagegen ohne Schutzfolie übergeben, läge der Fall auf seiner Seite – ohne Obhutshaftung des Frachtführers.
Dass der Vertragspartner nicht selbst fährt, ist der Normalfall: Auch zipmend beauftragt dafür Frachtführer aus dem eigenen Transportnetzwerk. Wer die Rollen kennt, dokumentiert den Zustand der Ware bei der Übernahme und spart mehrere Tage.
Aus Sicht des ausführenden Unternehmens liegt der Unterschied in der geschuldeten Leistung: Befördert wird hier selbst, während der Spediteur diese Beförderung lediglich besorgt. Das HGB behandelt beide deshalb in eigenen Abschnitten – § 407 auf dieser Seite, § 453 auf jener.
Transporteur klingt nach genau dieser Tätigkeit, ist jedoch ein Wort der Umgangssprache und in keinem Gesetz verankert. Logistikdienstleister sagt etwas über die Breite eines Angebots aus, nichts über die Rolle im einzelnen Transport. Absender und Versender stehen schließlich nicht neben dem Frachtführer, sondern ihm gegenüber, auf der Auftraggeberseite. Wer wofür einsteht, entscheidet der Vertragstyp.
Eine Trennlinie verläuft nicht zwischen zwei Unternehmen, sondern mitten durch einen Auftrag: Beim Selbsteintritt befördert der beauftragte Spediteur mit eigenen Mitteln. Er bleibt derselbe Vertragspartner, rückt für diese Fahrt aber in die Stellung des Frachtführers – aus der Verantwortung für die Auswahl wird die Haftung für das Gut.
Der Frachtführer bringt die Ware von A nach B und steht dafür gerade. Der Spediteur organisiert diesen Weg und sucht den passenden Frachtführer aus. Beide Rollen können in einem Unternehmen zusammenfallen, bleiben rechtlich aber getrennt – mit jeweils eigenen Pflichten aus dem geschlossenen Vertrag.
Für Verlust und Beschädigung der Ware während seiner Obhut, also zwischen Übernahme und Ablieferung, sowie für die Überschreitung der Lieferfrist. Die Höhe ist nach Gewicht begrenzt. Schäden aus mangelhafter Verpackung oder fehlerhaften Angaben des Absenders fallen dagegen in dessen Verantwortung.
Ein Spediteur führt den von ihm organisierten Transport mit eigenen Mitteln selbst aus. Er bleibt derselbe Vertragspartner, übernimmt für diesen Auftrag aber die Stellung des Frachtführers – mit den Pflichten und der Haftung, die dazugehören. Im Ablauf merkt der Auftraggeber davon meist nichts.