Überhang bezeichnet Ladung, die über die Abmessungen des Fahrzeugs hinausragt – nach hinten, nach vorn oder zur Seite. Ob das zulässig ist, regelt § 22 der Straßenverkehrsordnung; entscheidend sind die Richtung des Überstands, seine Länge und die Höhe, in der die Ladung liegt. Ab bestimmten Maßen kommt eine Kennzeichnungspflicht hinzu.
Nach hinten darf Ladung bis zu 1,50 Meter hinausragen, auf Strecken bis 100 Kilometer bis zu 3 Meter; Fahrzeug und Ladung zusammen dürfen 20,75 Meter nicht überschreiten. Nach vorn gilt das Gegenteil dessen, was viele vermuten: Bis zu einer Höhe von 2,50 Metern ist kein Überstand erlaubt, erst oberhalb dieser Höhe sind 50 Zentimeter zulässig (§ 22 StVO). Seitlich ist es keine Zulässigkeitsgrenze, sondern eine Kennzeichnungsschwelle: 40 Zentimeter über den Begrenzungsleuchten. Für die Buchung zählt deshalb das Außenmaß der Ladung, nicht das der Ware. Überstehende Ladung kostet außerdem Zeit: Kennzeichnung, geringeres Tempo und eingeschränkte Streckenwahl kommen dazu.
Ein Stahlbauer lässt Träger von acht Metern zu einer Baustelle bringen. Die Ladefläche misst sieben Meter zwanzig; die Träger stehen hinten über, und weil sie die Rückstrahler um weniger als einen Meter überragen, bleibt die Kennzeichnung aus. Kämen Träger von elf Metern auf dasselbe Fahrzeug, wären 3,80 Meter Überstand erreicht – mehr als die 1,50 Meter im Fernverkehr und mehr als die 3 Meter, die auf Strecken bis 100 Kilometer zulässig sind. Entschieden wird das an zwei Angaben in der Anfrage: Länge der Ware und Länge der Ladefläche.
Überhang ist die Vorstufe zum Schwertransport, nicht dasselbe. Steht die Ware über, lohnt zuerst die Frage, ob ein längeres Fahrzeug das Problem löst – marktüblich sind dafür Tieflader oder Auflieger mit größerer Ladelänge, die zipmend nicht anbietet. Erst wenn das nicht reicht, beginnt der genehmigungspflichtige Bereich mit der Großraum- und Schwertransportgenehmigung; Spezialtransport ist dafür der Oberbegriff. Sperrgut bezeichnet unhandliche Ware, die sich im Regelablauf noch bewegen lässt und nicht zwangsläufig übersteht, offene Ladung den fehlenden Aufbau, und die Ladungssicherung greift in jedem Fall.
Nach hinten sind bis zu 1,50 Meter zulässig, auf Fahrten bis 100 Kilometer bis zu 3 Meter, Fahrzeug und Ladung zusammen höchstens 20,75 Meter. Nach vorn ist ein Überstand nur oberhalb von 2,50 Metern Höhe erlaubt, und dort höchstens 50 Zentimeter. Seitlich gilt eine engere Grenze: ab 40 Zentimetern über die Begrenzungsleuchten ist zu kennzeichnen (§ 22 StVO).
Ja, sobald das Ladungsende die Rückstrahler um mehr als einen Meter überragt. Vorgeschrieben ist dann eine hellrote Fahne, ein gleich großes Schild – beide mindestens 30 mal 30 Zentimeter – oder ein Zylinder derselben Farbe mit mindestens 35 Zentimetern Durchmesser, nicht höher als 1,50 Meter über der Fahrbahn angebracht. Bei schlechter Sicht kommen rotes Licht und ein roter Rückstrahler dazu.
Sobald die Maße des § 22 StVO überschritten werden – also mehr als 1,50 Meter nach hinten außerhalb der 100-Kilometer-Regel, mehr als 50 Zentimeter nach vorn oder eine Gesamtlänge über 20,75 Meter. Dann wird die Fahrt nach § 29 Abs. 3 StVO erlaubnispflichtig, und Route, Zeitfenster und Begleitung werden vorab festgelegt.