Das Sicherheitsdatenblatt, kurz SDB oder englisch MSDS, ist ein standardisiertes Dokument, das Gefahren, sichere Handhabung und Schutzmaßnahmen eines chemischen Produkts beschreibt. Es stammt aus dem Chemikalienrecht, folgt europaweit einem festen Aufbau aus sechzehn Abschnitten und begleitet einen Stoff vom Hersteller bis zum Verwender.
Erstellt wird das Blatt vom Lieferanten eines Stoffes oder Gemisches und dem gewerblichen Abnehmer unaufgefordert übermittelt; Pflicht und Aufbau stehen in Artikel 31 und Anhang II der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Für den Transport zählt davon praktisch ein einziger Abschnitt: Abschnitt 14, Angaben zum Transport. Dort stehen UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung, Transportgefahrenklasse, Verpackungsgruppe und Umweltgefahren – genau die Felder, nach denen bei einer Buchung gefragt wird.
Ohne sie lässt sich nichts einteilen: Fahrzeug, Kennzeichnung und Begleitpapiere hängen daran. Beschaffen kann sie nur der Versender – sein Lieferant hat das Blatt, das Transportunternehmen nicht.
Ein Hersteller von Reinigungsmitteln lässt zwei Paletten Konzentrat zu einem Abfüller bringen und gibt bei der Anfrage nur an, es handele sich um Chemikalien. Beim Beladen entdeckt der Fahrer Gefahrgutkennzeichen auf den Kanistern, die Ware bleibt stehen. Im Sicherheitsdatenblatt des Konzentrats stand alles, was gefehlt hatte: UN-Nummer, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe und die Gebindegröße, ab der die Erleichterungen für begrenzte Mengen entfallen. Mit diesen Angaben wäre von vornherein ein ausgerüstetes Fahrzeug eingeteilt worden.
Das Sicherheitsdatenblatt ist keine Gefahrgutdeklaration und kein Beförderungspapier. Es informiert, es begleitet die Sendung nicht: Was mitzuführen ist, regelt das ADR, und die Angaben zur einzelnen Sendung stehen im Frachtbrief. Die Gefahrgutkennzeichnung am Versandstück leitet sich aus denselben Daten ab, entsteht aber beim Verpacken; die Verpackungsgruppe ist eine Einstufung des Gefahrgutrechts, das Blatt gibt sie nur wieder. Ob eine Sendung unter Limited Quantities fällt, entscheidet die Menge je Gebinde. zipmend fährt Gefahrgut auf dieser Grundlage, erstellt die Papiere aber nicht – deklariert wird beim Versender.
Die Felder aus Abschnitt 14: UN-Nummer, ordnungsgemäße Versandbezeichnung, Transportgefahrenklasse, Verpackungsgruppe und Umweltgefahren. Dazu Gebindegröße und Gesamtmenge – daraus ergibt sich, ob die Erleichterungen für begrenzte Mengen greifen oder ein ausgerüstetes Fahrzeug nötig ist. Diese Angaben gehören in die Anfrage, nicht der Produktname.
Der Lieferant des Stoffes oder Gemisches, also Hersteller, Importeur oder Händler. Er übermittelt es dem gewerblichen Abnehmer kostenlos und unaufgefordert, spätestens bei der ersten Lieferung, und aktualisiert es bei neuen Erkenntnissen. Ein Transportunternehmen kann das Blatt nicht beschaffen; wer verschickt, bekommt es von seinem Vorlieferanten.
Nein. Es ist die Informationsquelle, aus der die Papiere entstehen, aber selbst keines davon. Vorgeschrieben ist bei einer Gefahrgutbeförderung auf der Straße ein Beförderungspapier nach ADR mit den Daten der konkreten Sendung. Das Datenblatt beschreibt dagegen das Produkt – ins Fahrzeug gehört es nicht.