Zollgebühren sind die Abgaben, die bei der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland fällig werden. Dahinter stecken zwei getrennte Posten: der Zoll nach dem Zolltarif und die Einfuhrumsatzsteuer. Beide werden gemeinsam erhoben, folgen aber unterschiedlichen Regeln und belasten ein Unternehmen unterschiedlich stark. Innerhalb der EU entstehen sie nicht.
Bei jeder Einfuhr aus einem Drittland treffen zwei Rechnungen aufeinander: die für den Transport, etwa durch eine europaweite Spedition, und die für die Abgaben an der Grenze. Der Abgabenbescheid führt dabei zwei Posten mit eigenen Regeln:
Kosten verursacht nur der erste Posten: Die Steuer fließt über die Voranmeldung zurück (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG), der Zoll bleibt am Unternehmen hängen. Wer die Bescheidsumme als Importkosten bucht, übersieht die eigentliche Stellschraube – die Einreihung der Ware.
Ein Hersteller von Messtechnik bezieht Sensorbaugruppen aus Südkorea und setzt in der Vorkalkulation den vollen Betrag des Abgabenbescheids an. Das Bauteil wirkt dadurch teurer, als es ist. Was wirklich belastet, ist der Zollanteil – und der hängt daran, unter welcher Warennummer die Baugruppen eingereiht sind. Wird die Einreihung vor dem ersten Import geklärt statt hinterher korrigiert, ändert sich der Preis der Serie spürbar.
Zoll bezeichnet die Abgabe selbst, Zollgebühren im Sprachgebrauch das ganze Paket bei der Einfuhr. Die Zollabfertigung ist das Verfahren, in dem beides festgesetzt wird; die Verbindliche Zolltarifauskunft klärt vorab die Warennummer, von der die Höhe abhängt. Ein Präferenznachweis kann den Zollsatz senken oder ganz entfallen lassen. Nicht hierher gehört das Reverse-Charge-Verfahren: Es verlagert die Umsatzsteuer auf die Transportleistung, nicht auf die Ware. Ebenso wenig die Frachtkosten, die auf einer eigenen Rechnung stehen. Bei der Zollanmeldung unterstützt zipmend auf Anfrage; Schuldner der Einfuhrabgaben bleibt das einführende Unternehmen.
Nein. Der Transportpreis deckt die Beförderung, nicht die Abgaben an der Grenze. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer setzt die Zollstelle gegenüber dem Anmelder fest und rechnet sie getrennt ab. In der Kalkulation eines Imports gehören sie deshalb als eigene Position neben die Frachtkosten.
Nach zwei Größen: der Warennummer und dem Zollwert. Die Warennummer bestimmt den Zollsatz, der Zollwert die Bemessungsgrundlage – in aller Regel der tatsächlich gezahlte Preis, ergänzt um bestimmte Kosten bis zur Unionsgrenze. Wer bei der Einreihung unsicher ist, holt vorab eine Verbindliche Zolltarifauskunft ein.
Nein. Die Union ist eine Zollunion, zwischen den Mitgliedstaaten werden weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist keine Einfuhr und folgt dem Umsatzsteuerrecht der beteiligten Länder. Abgaben entstehen erst, wenn Ware die Zollgrenze der Union von außen überschreitet.