Die Reklamationsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen ein Transportschaden beim Frachtführer angezeigt werden muss, damit Ansprüche erhalten bleiben. Läuft sie ab, gilt die Sendung als vollständig und unbeschädigt abgeliefert – und der Schaden ist rechtlich nicht mehr durchsetzbar, auch wenn er tatsächlich vorliegt.
Das Frachtrecht kennt zwei Fälle, und sie werden regelmäßig verwechselt. Äußerlich erkennbare Schäden müssen bei der Ablieferung angezeigt werden – nicht am Abend, nicht am Folgetag. Äußerlich nicht erkennbare lassen sich innerhalb weniger Tage danach nachmelden.
Der Vorbehalt gehört auf den Ablieferbeleg, und er muss den Schaden bezeichnen: Der Zusatz „Annahme unter Vorbehalt“ allein leistet nichts, weil nicht erkennbar ist, was beanstandet wird. Wer die Frist versäumt, verliert die Beweislage – ab dann muss der Empfänger nachweisen, dass der Schaden unterwegs entstanden ist. Eine Gewährleistungsfrist ist das nicht.
Ein Kunststoffverarbeiter bekommt an einem Donnerstag Granulat in Big Bags angeliefert. Der Beleg wird ohne Anmerkung unterschrieben, die Bags gehen unbesehen ins Zwischenlager. Als in der Folgewoche produziert werden soll, zeigt sich, dass ein Sack aufgerissen und der Inhalt feucht geworden ist. Der Einkauf meldet den Fall – zu spät. Rechtlich zählt nicht, wann das Material gebraucht wurde, sondern wann es abgeliefert wurde. Die Lehre für die Praxis: Wareneingang und Sichtprüfung dürfen nicht an der Frage hängen, wann die Produktion die Ware anfasst.
Das Mittel innerhalb der Frist ist die Schadensanzeige, ihr Startpunkt die Ablieferung; den Vorbehalt selbst trägt der Abliefernachweis. Wie hoch der Ersatz ausfällt, entscheidet dagegen die Frachtführerhaftung, jenseits der Grenze die CMR-Haftung – davon ist die Frist unabhängig, ebenso von einer Transportversicherung, die erst oberhalb dieser Grenzen einspringt.
Geregelt ist sie an zwei Stellen, die getrennt zu lesen sind: § 438 HGB für Transporte innerhalb Deutschlands, Art. 30 CMR für grenzüberschreitende. Beide verlangen die Beanstandung bereits an der Rampe, sofern die Beschädigung zu sehen ist, und geben nicht erkennbaren Schäden anschließend sieben Tage – im internationalen Verkehr ohne Sonn- und Feiertage.
Das hängt davon ab, ob der Schaden sichtbar war. Äußerlich erkennbare Beschädigungen gehören bei der Ablieferung auf den Beleg. Für äußerlich nicht erkennbare bleiben einige Tage danach – im Inland und grenzüberschreitend jeweils sieben, allerdings unterschiedlich berechnet. Im Zweifel am selben Tag melden.
Sie fallen unter die kürzere Nachmeldefrist und müssen zügig angezeigt werden. Weil der Vorbehalt auf dem Beleg fehlt, trägt hier die Dokumentation den Fall: Fotos vor dem Auspacken, aufbewahrte Verpackung, Angabe der betroffenen Packstücke. Ohne Belege bleibt der Zeitpunkt der Beschädigung offen.
Für die Nachmeldung eines nicht erkennbaren Schadens genügt Textform, eine E-Mail erfüllt das. Bei einem sichtbaren Schaden nicht: Dort muss der Vorbehalt bei der Ablieferung erklärt und auf dem Ablieferbeleg vermerkt werden. Eine E-Mail am Folgetag ersetzt diesen Vermerk nicht.