Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei der Beförderung Gefahren für Menschen, Tiere, Umwelt oder Sachwerte ausgehen können. Für den europäischen Straßentransport regelt das ADR, welche Güter darunterfallen und unter welchen Bedingungen sie befördert werden dürfen. Es ordnet sie neun Klassen zu, schreibt ihre Kennzeichnung an Packstück und Fahrzeug vor und gilt in nahezu ganz Europa einheitlich.
Eilige Gefahrgutsendungen laufen als Direktfahrt, weil die Ware ohne Umschlag durchgeht. Eingestuft wird sie vom Versender, nicht von der Spedition. Er kennt sein Produkt und muss Klasse, UN-Nummer und Verpackungsgruppe liefern. Fehlen diese drei Angaben, lässt sich kein Preis rechnen und kein Fahrzeug einteilen – sie gehören folglich schon in den Auftrag und nicht ans Ende der Bearbeitung.
Geordnet wird nach der Art der Gefahr, nicht nach der Warengruppe: explosive Stoffe (1), Gase (2), entzündbare flüssige (3) und entzündbare feste Stoffe (4), entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide (5), giftige sowie ansteckungsgefährliche Stoffe (6), radioaktive Stoffe (7), ätzende Stoffe (8) und verschiedene gefährliche Stoffe (9). Mehrere davon sind unterteilt, weshalb in der Praxis 13 Bezeichnungen umlaufen – neben den einstelligen auch 4.1 bis 4.3 sowie 5.1, 5.2, 6.1 und 6.2. Daher nennen Quellen abweichende Zahlen.
Beschriftet wird auf zwei Ebenen, mit jeweils anderen Zuständigen. Für das Packstück sorgt der Versender: Gefahrzettel der zutreffenden Klasse, dazu die Stoffnummer mit vorangestellten Buchstaben UN, dauerhaft und lesbar. Die offizielle Benennung steht im Beförderungspapier, bei einzelnen Klassen zusätzlich am Versandstück. Um das Fahrzeug kümmert sich der Frachtführer: zwei orangefarbene Tafeln vorn und hinten, bei verpackter Ware ohne Ziffern, bei Tank und loser Schüttung mit Gefahrnummer über Stoffnummer. Der häufigste Irrtum lautet, die Spedition erledige die erste Ebene mit. Sie tut es nicht – ein schlecht beschriftetes Packstück weist der Fahrer zurück, weil er es so nicht mitnehmen darf.
Ein Hersteller von Akkuwerkzeugen schickt Vorserienmuster zu einem Kunden nach Italien – aus seiner Sicht Elektronik im Karton. Die verbauten Lithium-Ionen-Zellen gehören jedoch zur Klasse 9. Beim Beladen fällt auf, dass Gefahrzettel, Stoffnummer und Papiere fehlen; der Fahrer darf so nicht laden, die Ware bleibt stehen, der Termin platzt. Genau damit rechnen Versender am seltensten: Zellen stecken in Werkzeugen, Messgeräten, Prototypen und Ersatzteilen, ohne dass das Produkt danach aussieht. Auch Lacke, Klebstoffe, Reinigungsmittel und Druckgaskartuschen führen regelmäßig zu derselben Überraschung. Bis Einstufung und Beschriftung nachgeholt und ein neuer Termin gefunden sind, vergeht ein halber Tag – die Fahrt selbst hätte zwei Stunden gedauert. Der Aufwand vorher läge bei einer halben Stunde beim Produktmanagement und wenigen Minuten am Drucker.
Um den Begriff herum liegen mehrere Einträge, die je einen Ausschnitt abdecken. Der ADR-Transport ist die Beförderungsleistung selbst, die UN-Nummer kennzeichnet den einzelnen Stoff und ist Bestandteil der Beschriftung, nicht deren Gesamtheit. Die Verpackungsgruppe stuft den Gefahrengrad innerhalb einer Klasse ab, die Warntafel gehört ans Fahrzeug und deckt damit nur die zweite Ebene ab, Limited Quantities folgt einem eigenen, vereinfachten Schema mit eigener Raute statt der vollen Bezettelung, und das Sicherheitsdatenblatt ist die Quelle, aus der all diese Angaben stammen.
Oft vermischt wird zudem der Gefahrstoff. Dieser Begriff kommt aus dem Arbeitsschutz und meint den Umgang im Betrieb: Lagerung, Verarbeitung, Schutzmaßnahmen. Gefahrgut dagegen bezieht sich ausschließlich auf den Transportweg. Derselbe Kanister kann beides sein, die Regelwerke dahinter sind es nicht. Nicht jede gefährliche Ware führt im Übrigen zum ADR-Transport: Unterhalb bestimmter Mengen greifen Erleichterungen, oberhalb kommen Auflagen für Fahrzeug, Fahrer und Papiere hinzu.