Von Kabotage spricht man, wenn ein Transportunternehmen Güter innerhalb eines Staates befördert, in dem es nicht ansässig ist. In der EU ist das erlaubt, aber mengenmäßig und zeitlich begrenzt: Vorausgehen muss eine grenzüberschreitende Fahrt, und nach einer festgelegten Zahl von Beförderungen ist Schluss.
Die Regeln stehen in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009. Nach einer grenzüberschreitenden Beförderung darf dasselbe Fahrzeug im Zielland bis zu drei Inlandsbeförderungen ausführen – und zwar in den sieben Tagen, die auf die vollständige Entladung folgen. Anschließend greift die Karenzzeit aus dem EU-Mobilitätspaket: Vier Tage lang sind für dasselbe Fahrzeug in demselben Mitgliedstaat keine weiteren Inlandsfahrten zulässig.
Der Grund dafür ist wirtschaftspolitisch. Ohne Begrenzung könnten Unternehmen aus Ländern mit niedrigerem Kostenniveau dauerhaft Binnenverkehre übernehmen; internationale Transporte bleiben dagegen ohne solche Mengengrenze. Kontrolliert wird in Deutschland durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität; bei Verstößen drohen Bußgelder und die Untersagung weiterer Beförderungen im Inland.
In der Einteilung ist das ein Verfügbarkeitsthema: Ein Fahrzeug, das sein Kontingent ausgeschöpft hat, steht für den nächsten Inlandsauftrag nicht bereit. In einem Netzwerk mit über 90.000 Fahrzeugen gehört diese Prüfung zur Auswahl der Transportpartner.
Ein litauischer Frachtführer bringt eine Komplettladung von Kaunas nach Leipzig. Mit der vollständigen Entladung dort beginnt die Siebentagefrist. Er übernimmt eine Beförderung von Leipzig nach Kassel, eine zweite nach Bremen und eine dritte nach Hannover – damit ist sein Kontingent aufgebraucht. Ein weiterer deutscher Auftrag wäre unzulässig, selbst wenn von der Frist noch Tage übrig sind. Das Fahrzeug muss das Land verlassen und ist hier erst nach Ablauf der Karenzzeit wieder einsetzbar. Für die Disposition heißt das: Der LKW steht sichtbar im Umkreis, buchen lässt er sich für diese Strecke trotzdem nicht. Wer die Abfolge nicht mitrechnet, plant mit Kapazität, die es rechtlich nicht gibt.
Das Mobilitätspaket ist nicht die Vorschrift selbst, sondern das Paket, das sie zuletzt verschärft hat – zusammen mit Entsendung, Rückkehrpflicht und Vorgaben zum Fahrtenschreiber. Lenk- und Ruhezeiten begrenzen etwas anderes: Sie setzen dem Fahrer eine Grenze, die hier beschriebene Beschränkung dem Fahrzeug und dem Unternehmen; beide können gleichzeitig greifen. Vom internationalen Transport unterscheidet sich der Vorgang durch den Verlauf – dort überquert die Sendung eine Grenze, hier liegen Be- und Entladestelle im selben Staat. Und der Frachtführer ist derjenige, den die Regel bindet: Sie hängt an seiner Ansässigkeit, nicht am Sitz des Auftraggebers.