Ein Transportschaden ist eine Beschädigung des Gutes, die zwischen der Übernahme durch den Frachtführer und der Ablieferung beim Empfänger entsteht. Entscheidend ist dabei nicht die Ursache, sondern der Zeitraum: Was in dieser Obhutszeit passiert, fällt in die Verantwortung des ausführenden Unternehmens – ob die Ware stürzt, verrutscht oder gedrückt wird.
Für die Abwicklung zählt weniger, wie schwer ein Schaden ist, als wann er entdeckt wird. Das Frachtrecht unterscheidet zwei Fälle, und sie verlangen zwei verschiedene Reaktionen.
Er heißt vorbehaltlose Annahme. Wer quittiert, ohne den Schaden zu vermerken, kehrt die Beweislast um: Ab diesem Moment muss der Empfänger belegen, dass die Beschädigung im Transport entstanden ist – und nicht davor beim Verpacken oder danach im Lager. Dieser Nachweis gelingt im Nachhinein selten. Ein Vorbehalt kostet zwei Minuten an der Rampe, sein Fehlen kostet den Anspruch.
Ein Messebauer erhält eine Palette mit LED-Modulen für einen Standaufbau. Die Folie ist unversehrt, der Fahrer wartet, der Beleg wird ohne Anmerkung unterschrieben. Beim Auspacken am nächsten Morgen sind zwei Module gebrochen – ein klassischer verdeckter Schaden. Die Anzeige geht rechtzeitig heraus, Fotos und Verpackung liegen vor, der Frachtführer erkennt den Fall an. Trotzdem bleibt eine Lücke: Ersetzt wird nicht der Warenwert, sondern ein nach dem Rohgewicht der Sendung begrenzter Betrag. Bei leichter, hochwertiger Ware wie Elektronik liegt dieser Betrag deutlich unter dem Einkaufspreis. Diese Differenz schließt keine Reklamation, sondern nur eine Transportversicherung, die den tatsächlichen Wert abdeckt.
Ein Transportschaden meint die beschädigte Ware, ein Sendungsverlust die verschwundene – zwei getrennte Ansprüche. Das Instrument, mit dem der Schaden geltend gemacht wird, ist die Schadensanzeige; wie lange dafür Zeit bleibt, regelt die Reklamationsfrist, deren Lauf mit der Ablieferung beginnt. Ursachen wie mangelhafte Verpackung oder fehlende Ladungssicherung entscheiden darüber, wer am Ende haftet, nicht darüber, ob ein Transportschaden vorliegt.
Die Höhe begrenzt die Frachtführerhaftung, deren Maßeinheit Sonderziehungsrechte je Kilogramm sind – eine Rechengröße des Gewichts, die vom Preis der Ware nichts weiß. Alles darüber ist Sache einer Transportversicherung.
Wie viel Zeit für die Anzeige bleibt, hängt davon ab, wo die Sendung unterwegs war:
Ist die Beschädigung bei der Ablieferung sichtbar, gehört der Vorbehalt sofort auf den Ablieferbeleg – mit Beschreibung, nicht nur mit dem Wort Vorbehalt. Anschließend fotografieren, Verpackung aufheben und die Schadensanzeige an den Frachtführer schicken. Erst danach klären, wie der Schaden entstanden ist.
Ein Schaden, der bei der Ablieferung von außen nicht zu erkennen war und erst beim Auspacken auffällt – etwa gebrochene Ware in unversehrter Umverpackung. Für diesen Fall bleibt nach der Ablieferung eine kurze Frist, um die Anzeige zu erstatten. Verpackung und Fotos sind dann das Wesentliche.
In der Regel nicht. Die gesetzliche Haftung des Frachtführers ist nach dem Rohgewicht der Sendung begrenzt, nicht nach dem Wert der Ware. Bei leichten, teuren Gütern entsteht dadurch eine erhebliche Lücke. Wer sie schließen will, braucht eine Transportversicherung über der gesetzlichen Grundhaftung.