Die Verpackungsgruppe stuft einen gefährlichen Stoff danach ein, wie stark die Gefahr innerhalb seiner Gefahrgutklasse ausfällt. Das ADR kennt drei Stufen: Gruppe I für hohe, Gruppe II für mittlere und Gruppe III für geringe Gefahr. Aus der Stufe folgt, welchen Anforderungen die Verpackung genügen muss.
Klasse und Gruppe beschreiben zwei verschiedene Dinge und ergeben erst zusammen die Verpackungsvorschrift:
Für die Buchung heißt das: Die Stufe steht im Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, Abschnitt 14, und gehört zu den Angaben, die vor der Fahrzeugwahl feststehen müssen. Sie ist außerdem eine der Größen, an denen hängt, ob eine Sendung unter die Erleichterungen für begrenzte Mengen fällt.
Ein Oberflächenbetrieb versendet zwei Kanister Beizmittel, im Sicherheitsdatenblatt geführt als Klasse 8, Gruppe II. Verpackt wird im Umkarton des Lieferanten, dessen Verpackungscode an dritter Stelle ein Z trägt – zugelassen allein für Gruppe III. Der Transportpartner nimmt die Sendung an der Ladestelle nicht mit, und das zu Recht: Der Code sagt, bis zu welchem Gefahrengrad ein Packmittel geprüft ist, eine Stufe darüber deckt er nicht. Umgepackt geht dieselbe Ware am Folgetag raus.
Die UN-Nummer benennt den Stoff, die Gefahrgutklasse die Art der Gefahr, die Verpackungsgruppe deren Stärke. Drei Angaben, die im Sicherheitsdatenblatt nebeneinanderstehen und nicht füreinander einspringen.
Nicht jedes Gefahrgut trägt eine solche Stufe: Explosivstoffe, Gase, organische Peroxide, ansteckungsgefährliche und radioaktive Stoffe kennen keine, ebenso selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 (ADR 2.1.1.3). Fehlt sie in den Papieren, ist das also kein Mangel. Mit der allgemeinen Verpackungspflicht des Absenders hat die Einstufung ebenfalls nichts zu tun – die gilt für jede Sendung, die Gruppe nur im Gefahrgutrecht.