Die Verpackungspflicht verlangt vom Absender, sein Gut so zu verpacken und zu kennzeichnen, dass es die vereinbarte Beförderung unbeschädigt übersteht und dabei auch dem Frachtführer kein Schaden entsteht. Sie steht in § 411 HGB und liegt damit auf der Versenderseite, nicht beim ausführenden Unternehmen.
Im Schadensfall entscheidet diese Zuständigkeit über alles Weitere. § 427 Absatz 1 Nummer 2 HGB nimmt den Frachtführer von der Haftung aus, wenn der Schaden auf ungenügende Verpackung durch den Absender zurückgeht.
Hinzu kommt eine Beweisregel: Konnte ein Schaden nach den Umständen aus dieser Gefahr entstehen, wird nach Absatz 2 vermutet, dass er daraus entstanden ist. Widerlegen lässt sich das, aber die Mühe liegt dann beim Versender. Pauschal haftungsfrei ist deshalb niemand – es verschiebt sich, wer was belegen muss, und genau darum wird im Schadensfall gestritten.
Ein Hersteller von Prüfständen verschickt eine Baugruppe im Karton des Zulieferers, auf eine Palette gestellt und umwickelt. Verkaufsfertig ist das, transportsicher nicht: Unterwegs zieht die Folie den Karton ein, die Kanten geben nach, das Gehäuse bekommt eine Delle. Transportsicher hieße, Stapeldruck, Erschütterung und Kippen zu überstehen – mit Kantenschutz, Polsterung und einer Verbindung zur Palette, die hält. Wer Ware lediglich aufsetzt und foliert, hat sie bereitgestellt, aber nicht verpackt.
Die Ladungssicherung beginnt erst auf dem Fahrzeug und sichert gegen Verrutschen und Kippen; die Verpackung ist die Stufe davor. Was schon im Karton nachgibt, rettet kein Zurrgurt mehr. Nicht gemeint ist das Verpackungsgesetz: Dort geht es um Rücknahme und Lizenzierung, nicht um Festigkeit auf der Straße.
Wie viel gefordert ist, hängt am Transportweg: Je öfter eine Sendung umgeschlagen wird, desto mehr muss sie aushalten. Bei zipmend sieht der Transportmanager nach der Buchung die Angaben zu Maßen und Gewicht durch und fragt bei Unstimmigkeiten nach – die Verpackung bleibt Sache des Auftraggebers.