Als Importeur gilt, wer Güter aus einem Drittland in die EU einführt. Zollrechtlich steht dahinter der Anmelder: Er meldet die Ware zum freien Verkehr an, schuldet dafür die Einfuhrabgaben – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – und haftet dafür, dass die Angaben in der Anmeldung stimmen.
Die Rolle greift bei jedem internationalen Transport, der im Zollgebiet endet. Mit der Annahme der Anmeldung entsteht die Zollschuld, und sie trifft den Anmelder – gleich ob er die Daten selbst eingibt oder ein beauftragter Vertreter sie übermittelt. Bei indirekter Vertretung haften Vertreter und Vertretener nebeneinander. Entschieden wird das schon im Einkauf, nämlich an der vereinbarten Incoterms-Klausel: Bei DDP verlagert der Käufer Verzollung und Abgaben auf die Gegenseite, bei EXW oder FCA bleiben sie bei ihm. Wer nur den Warenpreis vergleicht, übersieht diese Verschiebung – Zollsatz, Steuer und der Aufwand der Anmeldung gehören in dieselbe Rechnung.
Ein Zulieferbetrieb bestellt Gussteile bei einem Hersteller in der Türkei, vereinbart wird eine Lieferung frei Haus mit verzollter Ware. Am Grenzübergang zeigt sich, dass der türkische Hersteller die Einfuhr gar nicht anmelden kann: Er hat keinen Sitz in der EU und auch keinen Vertreter benannt. Die Teile bleiben an der Grenze, bis der Besteller die Anmeldung kurzfristig selbst übernimmt – samt Abgaben, die in seiner Kalkulation nicht vorgesehen waren.
Der Empfänger ist die Adresse, an der abgeladen wird; zollrechtlich anmelden kann ein anderes Unternehmen, etwa die Konzernzentrale statt des Werks. Dieselbe Zuordnung auf der Ausfuhrseite beschreibt der Exporteur. Einfuhrumsatzsteuer und Zollgebühren sind nicht mit der Rolle gleichzusetzen, sondern das, was sie auslöst. Beim Incoterm DDP rückt der Verkäufer in die Importeurstellung – tragfähig nur mit Niederlassung oder indirekter Vertretung im Einfuhrland. zipmend fährt in Drittländer und bereitet die Zollunterlagen auf Wunsch mit vor, meldet die Einfuhr jedoch nicht im eigenen Namen an.
Maßgeblich ist der Anmelder: das Unternehmen, in dessen Namen die Zollanmeldung zum freien Verkehr abgegeben wird. Es muss seinen Sitz im Zollgebiet der Union haben und eine EORI-Nummer führen. Mit der Anmeldung entstehen Abgabenschuld und Aufbewahrungspflicht für die Einfuhrunterlagen – unabhängig davon, wer die Ware später verwendet.
Geschuldet werden beide vom Anmelder, unabhängig davon, wer die Papiere ausfüllt. Die Einfuhrumsatzsteuer lässt sich bei Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen, der Zollbetrag bleibt dagegen echter Aufwand. Wie sich die Belastung zwischen Einkauf und Lieferant verteilt, hängt an der vereinbarten Handelsklausel und gehört in den Vertrag.
Nur eingeschränkt. Die Anmeldung setzt eine Ansässigkeit im Zollgebiet voraus; ein Lieferant aus dem Drittland braucht dafür eine Niederlassung oder einen indirekten Vertreter, der für die Abgaben mithaftet. Wird eine verzollte Lieferung ohne diese Voraussetzung vereinbart, bleibt die Ware an der Grenze stehen.