Die Ablieferung ist der Moment, in dem der Frachtführer den Besitz am Gut im Einverständnis mit dem Empfänger aufgibt und diesem die tatsächliche Verfügung darüber verschafft. Damit ist der Transportvertrag erfüllt. Entscheidend ist nicht, dass die Ware am Zielort angekommen ist, sondern dass sie übergeben und angenommen wurde.
An diesem Moment hängen drei Dinge zugleich: Die Obhutshaftung des Frachtführers nach § 425 HGB endet, die Gefahr geht auf den Empfänger über, und die Fristen für eine Schadensanzeige beginnen zu laufen.
Gerechnet wird in der Praxis trotzdem meist falsch – ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug am Werkstor stand, oder ab dem Tag, an dem jemand die Ware ausgepackt hat. Maßgeblich ist die Übergabe, und die kann Stunden früher oder einen Tag später liegen. Wer den falschen Tag ansetzt, meldet einen verdeckten Schaden zu spät und hält sich dabei für fristgerecht.
Ein Fahrzeug erreicht am Freitagnachmittag die Baustelle eines Fassadenbauers. Das Büro ist unbesetzt, der Fahrer stellt die Profilbündel an der Einfahrt ab und fährt weiter. Am Montag sind zwei Bündel verbogen. Eine Ablieferung war das nicht: Niemand hat den Besitz übernommen, niemand war einverstanden. Die Obhut des Frachtführers läuft damit weiter – was zunächst günstig klingt, den Empfänger aber in die Beweisnot bringt, weil über das Wochenende jeder an die Ware kam. Eine vorab vereinbarte Abstellerlaubnis hätte die Bewertung verschoben.
Die Ankunft ist die Ortsveränderung, die Entladung die Arbeit daran, die Ablieferung der rechtliche Vorgang – die drei fallen oft zeitlich auseinander. Das Dokument dazu heißt Abliefernachweis und ist nicht der Vorgang selbst; Zustellung ist das Wort der Praxis dafür.
Von hier an laufen die Anzeigefristen, je nach Strecke verschieden geregelt: In Deutschland gibt § 438 HGB sieben Tage für das, was zunächst nicht zu erkennen war, und fordert bei sichtbaren Beschädigungen den Vorbehalt sofort; Art. 30 CMR sieht grenzüberschreitend die gleiche Spanne vor, lässt Sonn- und Feiertage jedoch unberücksichtigt.
Nicht schon dann, wenn das Fahrzeug am Zielort steht – und auch nicht, wenn die Ware dort ohne Annahme abgestellt wird. Nötig ist beides: Der Frachtführer muss den Besitz aufgeben, und der Empfänger muss ihn übernehmen wollen. Die Quittung ist der Beweis dieser Übergabe, nicht ihre Voraussetzung.
Drei Dinge: Die Obhutshaftung des Frachtführers endet, die Gefahr geht auf den Empfänger über, und die Anzeigefristen beginnen. Was danach passiert – im Lager, bei der innerbetrieblichen Umsetzung, auf der Baustelle – ist kein Transportschaden mehr, auch wenn die Ware kurz vorher noch im Fahrzeug lag.
Äußerlich erkennbare Schäden gehören spätestens bei der Ablieferung auf den Beleg. Für Schäden, die erst beim Auspacken auffallen, bleibt danach eine kurze Frist von sieben Tagen – im grenzüberschreitenden Verkehr ohne Sonn- und Feiertage gerechnet. Die Einzelheiten stehen im Eintrag Reklamationsfrist.