Flurförderzeug ist der Sammelbegriff für gleislose, frei lenkbare Fahrzeuge, die Lasten innerhalb eines Betriebs befördern, ziehen, schieben oder heben. Dazu zählen Gabelstapler, Hubwagen, Hochhubwagen, Schubmaststapler und Kommissionierer – vom handgeführten Gerät bis zum fahrerlosen Transportfahrzeug. Zwei Merkmale grenzen die Gruppe ein: Sie laufen auf Rädern über den Boden, und sie sind an keine Schiene und keinen festen Standort gebunden.
Für den Transport entscheidet eine einzige Frage: Steht am Abhol- oder Zustellort ein Flurförderzeug bereit? Ist keines vorhanden und fehlt auch eine Rampe, muss ein Fahrzeug mit Hebebühne und mitgeführtem Hubwagen kommen – ein anderer Fahrzeugtyp mit anderer Kalkulation. Bei der Online-Buchung wird diese Angabe abgefragt und fließt sofort in den Festpreis ein. Genau hier hakt es im Alltag: Versender setzen voraus, dass der Empfänger schon etwas zum Abladen haben wird, und melden den Bedarf nicht. Fällt das erst an der Zustelladresse auf, steht das Fahrzeug.
Ein Baustoffhändler beliefert eine Filiale in der Innenstadt mit zwei Paletten Fliesen. Im Zentrallager hebt ein Gabelstapler die Paletten in Sekunden auf das Fahrzeug, an der Filiale gibt es weder Rampe noch Stapler – nur einen Hinterhof. Weil die fehlende Ausstattung vorab gemeldet war, fuhr von vornherein der passende Fahrzeugtyp; der Fahrer setzte die Paletten mit der Hebebühne ebenerdig ab und zog sie mit dem mitgeführten Hubwagen in den Lagerraum. Derselbe Auftrag, zwei verschiedene Abläufe – nur weil auf der einen Seite ein Stapler steht und auf der anderen nicht.
Gabelstapler und Hubwagen sind Unterarten, keine Synonyme – der Oberbegriff umfasst beide und alles dazwischen. Ladebordwand und Hebebühne gehören dagegen zum Fahrzeug und überbrücken nur den Höhenunterschied; bewegt werden die Paletten danach trotzdem mit einem Hubwagen. Rampe und Andockstelle sind die bauliche Alternative: Wo auf gleicher Höhe verladen wird, braucht es kein Hubgerät. Ein Kran ist kein Flurförderzeug – er hebt aus einer ortsfesten Konstruktion, statt frei über den Hallenboden zu fahren.
Ordnen lassen sie sich nach der Bedienart: handgeführte Geräte ohne Antrieb, Mitgängergeräte mit Elektroantrieb, aufsitzende Fahrzeuge wie Gabelstapler, Schubmast- oder Seitenstapler und schließlich fahrerlose Transportfahrzeuge. Welche Bauart vor Ort steht, entscheidet über Hubhöhe, Tragfähigkeit und damit darüber, was sich überhaupt verladen lässt.
Dann wird ein Fahrzeug mit Hebebühne benötigt, das einen Hubwagen mitführt – damit kommen die Paletten ebenerdig vom Fahrzeug. Wichtig ist, den fehlenden Stapler schon bei der Beauftragung anzugeben: Nachträglich lässt sich der Fahrzeugtyp kaum wechseln, ohne den Termin zu verlieren.
Nur wer dafür ausgebildet, körperlich und geistig geeignet und vom Unternehmen schriftlich beauftragt ist; für Fahrzeuge mit Fahrersitz oder Fahrerstand gilt zusätzlich ein Mindestalter von 18 Jahren. So schreibt es die Unfallverhütungsvorschrift vor. Der „Staplerschein“ ist dabei die Ausbildung, nicht die Beauftragung.