Ein Präferenznachweis belegt, dass eine Ware die Ursprungsregeln eines Handelsabkommens der EU erfüllt. Erst mit ihm gewährt die Zollbehörde im Bestimmungsland den vergünstigten Satz aus diesem Abkommen – je nach Ware eine Ermäßigung oder Zollfreiheit. Ohne Abkommen gibt es keine Präferenz, mit Abkommen keine ohne Papier.
Bei jeder Lieferung, die eine internationale Spedition über die EU-Grenze bringt, ist der Nachweis für den Empfänger bares Geld. Fehlt er, wird bei der Einfuhr der reguläre Drittlandszollsatz fällig, bei manchen Warengruppen ein zweistelliger Prozentsatz auf den Warenwert. Nachreichen lässt sich das je nach Abkommen, aber der Weg ist umständlich und nicht überall vorgesehen. Ausstellen muss das Papier der Versender: Wer im Angebot mit einem Präferenzpreis rechnet, klärt den Ursprung besser vorher.
Die Formen unterscheiden sich danach, wer sie ausfertigt. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt der Ausführer bei der Zollstelle. Die Ursprungserklärung auf der Rechnung schreibt er selbst; oberhalb einer Wertgrenze braucht er dafür eine Bewilligung als ermächtigter oder registrierter Ausführer. Welche Form zulässig ist, gibt das jeweilige Abkommen vor.
Ein Zulieferer für Kunststoffteile in Nordrhein-Westfalen beliefert ein Montagewerk in der Schweiz, zweimal wöchentlich per Teilladung. Die Teile stammen aus eigener Fertigung und erfüllen die Ursprungsregeln des Abkommens. Auf den Rechnungen fehlt die Erklärung trotzdem, weil sie in der Auftragsabwicklung als Formalie durchgeht. Der Schweizer Kunde entrichtet bei jeder Einfuhr den vollen Tarif und stellt ihn nach zwei Monaten gesammelt in Rechnung. Der Fehler steckt nicht im Transport, sondern in einer fehlenden Zeile auf dem Papier.
Ursprung ist nicht Herkunft. Wo die Ware zuletzt lagerte oder verladen wurde, ändert am präferenziellen Status nichts. Maßgeblich sind allein die Ursprungsregeln des Abkommens, meist ein Verarbeitungsschritt oder eine Vormaterial-Grenze. Eine in Asien gefertigte Baugruppe wird nicht zur EU-Ware, weil sie ein Lager in Duisburg durchläuft.
Das Ursprungszeugnis der Kammer bescheinigt den nichtpräferenziellen Ursprung und dient handelspolitischen Zwecken, nicht der Zollersparnis. Die Handelsrechnung weist Ware und Wert aus, einen Ursprung begründet sie nicht; die Ausfuhranmeldung betrifft das Verlassen der EU, das Ausgangsland nur den Startpunkt der Strecke. Die ehrliche Grenze: Den Ursprung kennt allein der Versender. Ein Frachtführer begleitet die Zollabwicklung, ausstellen kann er das Papier nicht.