Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier für Waren, die vorübergehend ins Ausland gehen und unverändert zurückkommen. Es ersetzt die Zollanmeldung an jeder Grenze und stellt die Ware von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer frei, solange sie fristgerecht zurückkehrt. Ausgestellt wird es in Deutschland ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern.
Typische Fälle sind Messegut, Berufsausrüstung und Warenmuster – Ausstellungsstücke für eine Messespedition, Vorführgeräte, Werkzeug für eine Montage im Ausland. Erfasst sind nur Gebrauchsgüter: Was verbraucht, verschenkt oder verkauft wird, gehört nicht ins Carnet, sondern in eine reguläre Ausfuhr.
Beantragt wird vor dem Transport, und zwar vom Warenbesitzer bei seiner Kammer – nicht von der Spedition und nicht an der Grenze. Kostenlos ist das Heft nicht: Die Kammer berechnet eine Ausstellungsgebühr und verlangt eine Sicherheit auf den Warenwert, beides je Kammer unterschiedlich. Wer ohne Carnet fährt, zahlt im Zielland Einfuhrabgaben und holt sie nur mit erheblichem Aufwand zurück. Das Heft gilt bis zu einem Jahr; die Wiederausfuhrfrist setzt der Zoll im Zielland fest und kann sie kürzer bemessen.
Ein Messebauer bringt einen Stand samt Exponaten für vier Tage in die Schweiz. Mit Carnet ATA wird die Ware bei der Ausreise abgefertigt, im Zielland zur vorübergehenden Verwendung angemeldet und bei der Rückkehr wieder ausgetragen – Einfuhrumsatzsteuer fällt nicht an.
Bleibt ein Exponat beim Kunden vor Ort, kippt der Fall: Für dieses Stück ist die vorübergehende Verwendung beendet, es muss regulär verzollt und versteuert werden. Das Papier deckt nur, was zurückkommt.
Die Ausfuhranmeldung steht für den umgekehrten Fall: Sie begleitet Güter, die endgültig im Zielland bleiben. Das T1-Verfahren regelt die Beförderung unverzollter Güter innerhalb des Zollgebiets und endet dort, wo das Carnet erst anfängt. Das Ursprungszeugnis belegt, woher etwas stammt, und sagt nichts über eine Rückkehr. Die Einfuhrumsatzsteuer ist genau die Abgabe, die sich mit dem Carnet vermeiden lässt – ohne Heft wird sie fällig, auch bei einer Ausreise nach wenigen Tagen. zipmend stellt keine Carnets aus, unterstützt auf Wunsch aber bei der Zollabwicklung.
Für Gebrauchsgüter, die unverändert zurückkommen: Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung, Warenmuster sowie Güter für wissenschaftliche, kulturelle und sportliche Zwecke. Nicht erfasst sind Verbrauchsgüter und alles, was im Zielland verkauft, verschenkt oder verarbeitet werden soll. Entscheidend ist, dass jedes Stück eindeutig identifizierbar bleibt.
In Deutschland ausschließlich die Industrie- und Handelskammern, beantragt vom Unternehmen, dem die Güter gehören. Die Bearbeitung hängt von Kammer, Warenliste und Vollständigkeit der Unterlagen ab. Wer die Positionsliste vorbereitet und früh einreicht, verkürzt sie spürbar. Am längsten dauert erfahrungsgemäß diese Liste mit Werten, Gewichten und Seriennummern.
Dann gilt die vorübergehende Verwendung als beendet und die Einfuhrabgaben des Ziellandes werden fällig – eingezogen über die Bürgenkette, die hinter jedem Carnet steht. Nachträglich lässt sich das nur mit Belegen über den Verbleib klären, und auch das nicht in jedem Land.