Der Palettentausch ist das Ersetzen genormter, wiederverwendbarer Ladungsträger Zug um Zug bei Be- und Entladung: Wer volle Paletten übernimmt, gibt dieselbe Zahl leerer Paletten gleicher Art und Güte zurück. Er funktioniert nur innerhalb eines definierten Pools, meist mit Europaletten, und beruht auf einer Vereinbarung.
Getauscht wird, damit Ladungsträger im Kreislauf bleiben, statt mit jeder Lieferung abzuwandern – vor allem beim Versand auf Europaletten. Selbstverständlich ist das nicht: Einen gesetzlichen Anspruch auf Palettentausch gibt es nicht. Er gilt nur, wenn er vereinbart wurde – oft über eine der beiden Palettenklauseln des DSLV, den Bonner oder den Kölner Palettentausch. Beide sind als unverbindliche Empfehlung gefasst. Fehlen an der Entladestelle tauschfähige Paletten, wird der Nichttausch quittiert. Die Differenz landet dann auf einem Palettenkonto oder wird in Rechnung gestellt.
Getauscht wird Gleiches gegen Gleiches. Gebrochene oder fehlende Bretter, fehlende Klötze, ein unleserliches Kennzeichen oder starke Verschmutzung machen eine Palette untauglich. Für gebrauchte Europaletten gibt es Qualitätsklassen – welche Güte an der Rampe gilt, sollte deshalb vorher schriftlich feststehen, nicht nach dem Augenmaß des Fahrers.
Die Palettenklauseln sind eine deutsche Verbandsempfehlung, kein europäisches Recht. In mehreren Ländern ist der direkte Tausch an der Rampe weniger verbreitet; dort arbeiten Verlader häufiger mit Mietpools oder Einwegpaletten. Wer grenzüberschreitend auf Tausch setzt, muss ihn ausdrücklich mit dem Empfänger vereinbaren.
Ein Baustoffhändler erhält 20 Paletten Fliesen von einem Hersteller, vereinbart ist der Bonner Palettentausch. An der Entladestelle stehen nur 14 leere Europaletten bereit, drei davon mit gebrochenen Bodenbrettern. Der Fahrer nimmt elf tauschfähige mit und lässt sich die neun fehlenden als Nichttausch bestätigen. Diese Quittung entscheidet: Ohne sie bliebe das Verkehrsunternehmen zur Rücklieferung verpflichtet, mit ihr ist es davon befreit, und der Ausgleich läuft zwischen Hersteller und Händler. zipmend bietet keinen Palettentausch an – wer ihn braucht, regelt ihn direkt zwischen Versender und Empfänger.
Tauschen lässt sich nur, was genormt ist. Die Europalette als bekannteste Transportpalette ist deshalb der Normalfall; die Einwegpalette ist es nie – sie hat keine festen Maße und verbleibt beim Empfänger, darin liegt der ganze Unterschied. Die Gitterbox läuft in einem eigenen Kreis und wird ausschließlich gegen ihresgleichen getauscht. Auch eine Mehrwegpalette ist nicht automatisch Tauschware: Maßgeblich ist, ob sie zu einem Pool gehört, der die Rückgabe regelt. Lademittel ist der Oberbegriff für alle diese Ladungsträger. Die Ladestelle schließlich ist der Ort, an dem der Tausch beginnt: Dort wird festgehalten, wie viele Paletten welcher Art das Fahrzeug übernimmt.
Nur, wenn er vertraglich vereinbart ist – das Gesetz kennt keine Pflicht, leere Paletten zurückzugeben. Üblich ist ein Verweis auf die Palettenklauseln des DSLV oder die Regeln eines Tauschpools. Fehlt eine solche Absprache, bleiben die Paletten in der Regel beim Empfänger. Wer auf Rückgabe angewiesen ist, sollte sie deshalb schon im Auftrag festhalten.
Wenn sie derselben Art angehört und keine Mängel hat, die ihre Nutzung einschränken. Bei Europaletten legt die UIC-Norm 435-4 fest, wann ein Exemplar noch getauscht werden kann; ergänzend ordnen Qualitätsklassen gebrauchte Paletten nach Zustand. Entscheidend ist die Prüfung vor Ort: Mängel werden bei der Übernahme quittiert, nicht erst Tage später.
Dann wird nicht getauscht, sondern dokumentiert. Der Fahrer lässt sich Anzahl und Art der fehlenden Paletten schriftlich bestätigen. Mit diesem Beleg informiert das Verkehrsunternehmen seinen Auftraggeber, der den Ausgleich mit dem Empfänger klärt – per Nachlieferung, Gutschrift auf dem Palettenkonto oder Rechnung. Ohne Beleg bleibt die Differenz meist am Transporteur hängen.