Die Frachtführerversicherung ist die Haftpflichtversicherung eines Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden. Sie tritt ein, wenn er für einen Schaden an der transportierten Ware einstehen muss – gedeckt ist also seine gesetzliche Haftung, nicht der Wert der Ware. Fachlich heißt sie Güterschaden-Haftpflichtversicherung, weil sie an die Obhutshaftung des Frachtführers anknüpft.
Wer einen Transport an eine Frachtspedition vergibt, denkt schnell: Der Frachtführer ist ja versichert, also ist meine Ware abgesichert. Dieser Schluss geht regelmäßig schief. Die Deckung hängt an der Haftung – und die bemisst sich am Gewicht, im CMR-Bereich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht. Bei leichter, teurer Ware bleibt davon ein Bruchteil des Werts.
Das Güterkraftverkehrsgesetz erfasst den gewerblichen Transport mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger; in diesem Bereich verlangt § 7a GüKG die Versicherung. Für den Auftraggeber ist sie deshalb ein Merkmal für Seriosität und Bonität des Partners – Grund genug, vor der Vergabe nach der Bestätigung zu fragen.
Ein Zulieferer der Medizintechnik übergibt zwei Kartons mit Steuerplatinen, zusammen 18 Kilogramm. Unterwegs dringt Nässe in den Auflieger, die Platinen sind Ausschuss. Der Frachtführer haftet, seine Versicherung zahlt – aber beides richtet sich nach dem Rohgewicht der beschädigten Sendung, nicht nach dem Rechnungsbetrag. Bei 18 Kilogramm Elektronik liegen diese Größen weit auseinander. Dass der Frachtführer versichert war, ändert am Ergebnis nichts. Die Differenz trägt der Versender, sofern er die Ware nicht zusätzlich abgesichert hat.
Drei Begriffe werden im Alltag durcheinandergebracht. Die Trennlinie verläuft entlang der Frage, was versichert ist und wer den Vertrag unterschreibt:
Wie weit die Deckung reicht, bestimmen CMR-Haftung und Haftungshöchstbetrag; wer darüber hinaus will, arbeitet mit einem deklarierten Wert oder einer eigenen Warenversicherung.
Nicht für jeden Transport. Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht nimmt § 2 GüKG vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus; erst darüber greift § 7a GüKG mit der Güterschaden-Haftpflichtversicherung. Im Kleintransporterbereich besteht die gesetzliche Pflicht also nicht – viele Unternehmen versichern sich dort trotzdem, weil Auftraggeber den Nachweis sehen wollen. Angebote dafür lassen sich beim Partner Finanzchef24 vergleichen (Werbung).
In aller Regel nicht. Sie ersetzt das, wofür der Frachtführer gesetzlich einstehen muss, und diese Haftung ist am Rohgewicht der Sendung bemessen. Bei dichter, günstiger Ware kann das reichen; bei leichter Hochwertware klafft eine Lücke, die nur eine Warenversicherung oder ein deklarierter Wert schließt.
Ja, und es lohnt sich. Seriöse Unternehmen legen auf Anfrage eine Bestätigung ihres Versicherers vor, aus der Deckungsumfang und Geltungsbereich hervorgehen – national, europaweit, mit oder ohne CMR. Prüfen Sie vor allem, ob der Geltungsbereich zu Ihrer Strecke passt; eine reine Inlandsdeckung hilft bei einer Sendung nach Italien nicht.