Sobald eine Ware eine Zollgrenze überquert, entscheiden drei Angaben über den Ablauf: der HS-Code der Ware, der vereinbarte Incoterm und das Zollverfahren. Daraus ergibt sich, wer anmeldet, wer Zollgebühren und Einfuhrumsatzsteuer trägt und an welcher Stelle Kosten und Risiko vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.
Diese Kategorie erklärt die Begriffe aus Zoll- und Frachtpapieren: Ausfuhranmeldung und Ausfuhrbegleitdokument über das ATLAS-Zollsystem der deutschen Zollverwaltung, EORI-Nummer, Präferenznachweis und Ursprungszeugnis, das T1-Verfahren für noch nicht verzollte Ware, Carnet ATA für Messe- und Vorführgut sowie Kabotage als Regel für Fahrten innerhalb eines fremden Landes.
Die Incoterms 2020 umfassen elf Klauseln; im Straßentransport tragen vier den Großteil – EXW ab Werk beim Verkäufer, FCA bei Übergabe an den Frachtführer, DAP am benannten Ort ohne Einfuhrabgaben, DDP einschließlich. Das CMR-Übereinkommen regelt dagegen nicht den Zoll, sondern die Haftung für den Transport selbst – zwei Regelwerke, die oft im selben Auftrag gelten, aber Verschiedenes bestimmen.
ATLAS ist das IT-Verfahren der deutschen Zollverwaltung, über das Zollanmeldungen elektronisch abgegeben und bearbeitet werden. Die Abkürzung steht für Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem. Es deckt Einfuhr, Ausfuhr und das Versandverfahren ab, nimmt auch die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen entgegen und hat den Papierweg bei der Abfertigung weitgehend abgelöst.
Die Ausfuhranmeldung meldet eine Ware zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der EU an und ist damit der Einstieg in das Ausfuhrverfahren. Regelfall ist die elektronische Abgabe über das Zollsystem ATLAS. Sie ist keine Formalie am Rand: Ohne angenommene Anmeldung darf eine gewerbliche Sendung das Zollgebiet nicht verlassen.
Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist der Ausdruck zu einer angenommenen Ausfuhranmeldung. Erzeugt wird es automatisch, sobald die Ware zur Ausfuhr überlassen ist. Es trägt die MRN, jene Registriernummer, unter der die Ausgangszollstelle den Vorgang aufruft, und wird der Sendung in der Regel bis zur Grenze mitgegeben.
Das Ausgangsland ist das Land, aus dem eine Sendung versendet wird – dort beginnt die Transportstrecke. Festgelegt wird es durch die Abholadresse, und es ist eine rein logistische Angabe. Wo die Ware hergestellt wurde, sagt es nicht: Dafür gibt es zollrechtlich das Ursprungsland.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpapier für Waren, die vorübergehend ins Ausland gehen und unverändert zurückkommen. Es ersetzt die Zollanmeldung an jeder Grenze und stellt die Ware von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer frei, solange sie fristgerecht zurückkehrt. Ausgestellt wird es in Deutschland ausschließlich von den Industrie- und Handelskammern.
Das CMR-Übereinkommen ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße einheitlich regelt: Beförderungsvertrag, Frachtbrief und Haftung des Frachtführers. CMR steht für „Convention relative au contrat de transport international de marchandises par route“. Im Arbeitsschutz meint dieselbe Buchstabenfolge etwas völlig anderes, nämlich krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe.
Die Einfuhrumsatzsteuer fällt an, sobald Waren aus einem Land außerhalb der EU eingeführt werden. Sie entspricht der Umsatzsteuer, wird aber nicht vom Verkäufer berechnet, sondern im Zuge der Zollanmeldung vom Zoll erhoben. Rechtlich zählt sie als Verbrauchsteuer; für ihre Erhebung gelten die Zollvorschriften sinngemäß.
Als Eingangsland bezeichnet man das Land, in dem eine Sendung zugestellt wird – das Ziel der Transportstrecke, auch Bestimmungs- oder Importland genannt. Die Angabe folgt aus der Zustelladresse. Für die Zollbehandlung zählt vor allem, ob dieses Land EU-Mitglied oder Drittland ist.
Die EORI-Nummer ist die EU-weit eindeutige Kennnummer, unter der Unternehmen in Zollverfahren geführt werden. Ausgeschrieben steht Economic Operators für die Wirtschaftsbeteiligten und Registration and Identification für deren Registrierung und Identifizierung; die deutsche Bezeichnung lautet Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte. Sie beginnt mit dem Ländercode des vergebenden Mitgliedstaats, gefolgt von einer dort einmaligen Kennung.
Exporteur ist, wer Waren aus dem Zollgebiet der EU in ein Drittland ausführt. Zollrechtlich trägt diese Rolle nach Artikel 1 Nummer 19 UZK-DA, wer in der Union ansässig ist und die Befugnis besitzt, über das Verbringen der Ware zu bestimmen – und sie auch tatsächlich ausübt.
Exportversand bezeichnet den Weg einer Ware in ein Nicht-EU-Land – samt der zollrechtlichen Schritte davor und danach. Die Fahrt allein macht den Vorgang nicht aus: Ohne Anmeldung beim Zoll und ohne Beleg über den tatsächlichen Ausgang der Ware ist ein Exportversand nicht abgeschlossen.
Die FIATA ist der internationale Dachverband der Spediteurorganisationen mit Sitz in Genf, gegründet 1926. Im Alltag begegnet sie einem Versender weniger als Verband, sondern über ihre standardisierten Speditionsdokumente – weltweit einheitlich aufgebaut, in der Rechtswirkung aber sehr verschieden. Wer eines dieser Papiere in der Hand hält, sollte wissen, welches.
Frachtfrei versichert ist die deutsche Bezeichnung der Incoterm-Klausel CIP – Carriage and Insurance Paid To. Der Verkäufer schließt den Frachtvertrag, trägt die Transportkosten bis zum benannten Bestimmungsort und besorgt zusätzlich eine Transportversicherung. Die Klausel gilt für alle Verkehrsträger und auch für multimodale Transporte.
Eine Freihandelszone ist ein Zusammenschluss von Staaten, die untereinander auf Zölle verzichten, ihre Sätze gegenüber Drittländern aber weiterhin selbst festlegen. Daneben meint der Begriff im Alltag die zollrechtliche Freizone – ein abgegrenztes Gebiet, in dem Ware als nicht eingeführt gilt. Im Transportkontext geht es meist um diese zweite Bedeutung.
Der HS-Code ist die international einheitliche Warennummer nach dem Harmonisierten System der Weltzollorganisation. Seine ersten sechs Stellen sind weltweit gleich und ordnen jedes Erzeugnis einer Klasse zu. Darauf setzen die Erweiterungen der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten auf. Im deutschen Sprachgebrauch heißt dieselbe Nummer Zolltarifnummer.
Als Importeur gilt, wer Güter aus einem Drittland in die EU einführt. Zollrechtlich steht dahinter der Anmelder: Er meldet die Ware zum freien Verkehr an, schuldet dafür die Einfuhrabgaben – Zoll und Einfuhrumsatzsteuer – und haftet dafür, dass die Angaben in der Anmeldung stimmen.
DAP steht für „Delivered at Place“ – geliefert benannter Bestimmungsort. Nach den Incoterms 2020 trägt der Verkäufer Kosten und Gefahr bis zu diesem Ort und übergibt die Ware dort entladebereit auf dem ankommenden Beförderungsmittel. Abladen und Einfuhrverzollung bleiben Sache des Käufers.
Incoterm DDP steht für „Delivered Duty Paid“ – auf Deutsch „geliefert verzollt“. Die Klausel weist dem Verkäufer die weitestgehenden Pflichten der Incoterms 2020 zu: Er bringt die Ware an den benannten Bestimmungsort im Land des Käufers, trägt bis dahin Kosten und Risiko und macht sie zusätzlich zur Einfuhr frei.
Incoterm EXW steht für „Ex Works“ – ab Werk. Nach den Incoterms 2020 hat der Verkäufer seine Pflicht erfüllt, sobald er die Ware auf seinem Gelände bereitstellt. Er muss sie weder auf das abholende Fahrzeug laden noch zur Ausfuhr freimachen; ab der Bereitstellung liegt alles beim Käufer.
Incoterm FCA steht für „Free Carrier“ – frei Frachtführer. Der Verkäufer übergibt die Ware dem Frachtführer, den der Käufer benannt hat, und macht sie auf eigene Kosten zur Ausfuhr frei. Im europäischen Straßengüterverkehr ist FCA die praktisch wichtigste der elf Klauseln von Incoterms 2020.
Die Incoterms sind standardisierte Handelsklauseln der Internationalen Handelskammer (ICC). Sie verteilen zwischen Käufer und Verkäufer, wer welche Kosten trägt, ab wann die Gefahr auf den Käufer übergeht und wer welche Pflichten erfüllt. Die aktuelle Fassung heißt Incoterms 2020 und umfasst elf Klauseln.
Von Kabotage spricht man, wenn ein Transportunternehmen Güter innerhalb eines Staates befördert, in dem es nicht ansässig ist. In der EU ist das erlaubt, aber mengenmäßig und zeitlich begrenzt: Vorausgehen muss eine grenzüberschreitende Fahrt, und nach einer festgelegten Zahl von Beförderungen ist Schluss.
Ein Präferenznachweis belegt, dass eine Ware die Ursprungsregeln eines Handelsabkommens der EU erfüllt. Erst mit ihm gewährt die Zollbehörde im Bestimmungsland den vergünstigten Satz aus diesem Abkommen – je nach Ware eine Ermäßigung oder Zollfreiheit. Ohne Abkommen gibt es keine Präferenz, mit Abkommen keine ohne Papier.
Das T1-Verfahren ist ein zollrechtliches Versandverfahren, in dem Nichtunionsware unter zollamtlicher Überwachung von einer Zollstelle zu einer anderen befördert wird, ohne dass unterwegs Einfuhrabgaben fällig werden. Rechtsgrundlage ist der externe Unionsversand nach Art. 226 UZK, im Verkehr mit Nachbarstaaten das gemeinsame Versandverfahren.
Ein Ursprungszeugnis ist eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über den nichtpräferenziellen Ursprung einer Ware. Es hält fest, welchem Land die Ware wirtschaftlich zuzurechnen ist: dem Land, in dem sie vollständig gewonnen oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde (Art. 60 UZK).
Die verbindliche Zolltarifauskunft, kurz vZTA, ist eine amtliche Entscheidung der Zollverwaltung darüber, unter welche Warennummer ein bestimmtes Erzeugnis einzureihen ist. Sie bindet in der gesamten EU beide Seiten – die Zollbehörden ebenso wie ihren Inhaber. Rechtsgrundlage ist Artikel 33 des Unionszollkodex. Die Abgaben, die sich aus dieser Nummer ergeben, sind nicht Gegenstand der Auskunft.
Zoll bezeichnet zweierlei: die Abgabe auf Waren, die aus einem Nicht-EU-Land eingeführt oder dorthin ausgeführt werden, und die Behörde, die sie erhebt – in Deutschland die Zollverwaltung. Im Transportalltag ist meist der Vorgang gemeint, der an der Außengrenze der Europäischen Union anfällt.
Die Zollabfertigung umfasst alle amtlichen Behandlungen einer Ware, die auf Grundlage der Zollanmeldung stattfinden – von der Annahme der Anmeldung über die Prüfung bis zur Überlassung. Im Sprachgebrauch heißt sie auch Zollabwicklung; gemeint ist damit meist alles, was ein Dienstleister um diesen amtlichen Vorgang herum übernimmt.
Zollgebühren sind die Abgaben, die bei der Einfuhr einer Ware aus einem Drittland fällig werden. Dahinter stecken zwei getrennte Posten: der Zoll nach dem Zolltarif und die Einfuhrumsatzsteuer. Beide werden gemeinsam erhoben, folgen aber unterschiedlichen Regeln und belasten ein Unternehmen unterschiedlich stark. Innerhalb der EU entstehen sie nicht.